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Rutschhemmung nach DGUV Regel 108-003

Rutschhemmung nach DGUV Regel 108-003 bewertet Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (bisher: BGR 181).

Die Parkett- und Holzfußböden bestimmter, durch die Berufsgenossenschaft festgelegter Arbeitsräume müssen eine besonders hohe Rutschhemmung aufweisen, um das Unfallrisiko zu minimieren. Die DGUV Regel 108-003 unterscheidet zwischen verschiedenen Bewertungsgruppen.

Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr werden in sogenannte R-Werte unterteilt (R 9 bis R 13), wobei R 9 eine Mindestanforderung für öffentliche Räume und ebene Flächen darstellt. Je höher der Wert, desto rutschhemmender ist der Bodenbelag. Nassbereiche werden gesondert durch die Bewertungsgruppen A, B und C unterschieden.
R 9: beispielsweise für Innenbodenbeläge in allgemeinen Bereichen (Büro), öffentliche Eingangsbereiche, Pausen- und Aufenthaltsräume
R 10: öffentliche Toiletten
R 11: Ladeneingänge und Treppen sowie in Küchen für Gemeinschaftsverpflegung z.B. in Wohnheimen oder Kindertagesstätten
R 12: Krankenhausküchen und in Kantinen

Diese erhöhte Rutschhemmung nach R9 oder R10 lässt sich durch die Versiegelung und Pflege mit speziellen, mit einem amtlichen Prüfzeugnis ausgestatteten Produkten erreichen.

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